| 1. Allgemeines - Geltungsbereich |
| 1.1. |
Die nachstehende AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen,
Reparaturen und sonstige Leistungen gegenüber Kaufleuten. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingung abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. |
| 1.2. |
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung
dieses
Vertrags getroffen werden, sind in dem diesen Bedingungen zugrunde liegenden
Vertrag schriftlich niederzulegen. |
| 1.3. |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne
von § 14
BGB. |
| 1.4. |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem
Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. |
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| 2. Angebot - Angebotsunterlagen |
| 2.1. |
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
Dies gilt grundsätzlich für alle, aber insbesondere für solche
schriftlichen Unterlagen, die
als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor einer Weitergabe an Dritte
bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
| 2.2. |
Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. |
| 2.3. |
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
/ Lieferschein des
Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der
schriftlichen
Bestätigung des Lieferers. |
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| 3. Preise - Zahlungsbedingungen |
| 3.1. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Rechnung nichts anderes
ergibt, gelten unsere
Preise „ab Auslieferungslager“, ausschließlich Verpackung. |
| 3.2. |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. |
| 3.3. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Rechnung nichts anderes
ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen
in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
(EZB) p.A. zu
fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt,
uns
nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Bei Privatpersonen, unbekannten Bestellern
und
Kleinaufträgen bis 250,00 € kann die Lieferung gegen Vorauskasse oder
Nachnahme
erfolgen. |
| 3.5. |
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden
ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1 % des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
nach
Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über
den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter
Frist zu
beliefern. |
| 3.6. |
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
| 3.7. |
Verlangt der Lieferer – im Falle des Verzuges des Bestellers nach
fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist – Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
so ist der Lieferer
berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend
zu machen, 25 %
der Verkaufspreises der Ware als Schadenersatz zu fordern. Verlangt er 25 %,
so ist ein
Nachweis des Schadens nicht erforderlich. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
niedrigeren Schadens unbenommen. |
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| 4. Lieferzeit |
| 4.1. |
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung
aller technischen
Fragen voraus. |
| 4.2. |
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug
geraten sind, eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen
Nichterfüllung
in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nicht zu. |
| 4.3. |
Die Haftungsbegrenzung gemäß 4.2. gilt nicht, sofern ein kaufmännisches
Fixgeschäft
vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu
vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist. |
| 4.4. |
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. |
| 4.5. |
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich Mehraufwendungen,
zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. |
| 4.6. |
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
diese
Umstände
bei Unterlieferern eintreten. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann
nicht vom
Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen.
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| 5. Gefahrenübergang und Entgegennahme |
| 5.1. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Rechnung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung
„ab Auslieferungslager“ vereinbart. |
| 5.2. |
Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs, geht auf den Besteller über,
wenn die
Ware im Lieferwerk dem Besteller zur Verfügung gestellt oder dem Spediteur übergeben
wird, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers. |
| 5.3. |
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken , die anfallenden Kosten trägt
der Besteller. |
| 5.4. |
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über,
jedoch ist der
Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, die Versicherung
zu
bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt 6.
entgegenzunehmen. |
| |
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| 6. Mängelgewährleistung |
| 6.1. |
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. |
| 6.2. |
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage,
verweigern wir diese oder verzögern sie sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise
die
Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt,
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende
Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. |
| 6.3. |
Soweit sich nachstehend (Punkt 6.4. und 6.5.) nichts anderes
ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. |
| 6.4. |
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der
Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche
wegen
Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Absatz 2 BGB geltend
macht. |
| 6.5. |
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
oder eine „Kardinalspflicht“verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, im Übrigen
ist sie
gemäß 6.3. ausgeschlossen. |
| 6.6. |
Sofern nicht anders vereinbart gilt eine Gewährleistungsfrist von
12 Monaten. Diese Frist
wird ab Gefahrenübergang gerechnet. Sie ist eine Verjährungsfrist und
gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden. |
| 6.7. |
Garantieleistungen beziehen sich lediglich auf Material-
und Fertigungsfehler,
gewöhnlicher Verschleiß im Rahmen der Anwendung sowie vorsätzliche
oder fahrlässige
Beschädigungen bleiben ausgeschlossen. |
| 6.8. |
Voraussetzung für die Erbringung von Gewährleistungen
ist die nachweisliche
Einhaltung der Wartungsintervalle entsprechend der Bedienungsanweisung durch
eine
geschulte Fachkraft . |
| 6.9. |
Die Kaufsache weist die vereinbarten Eigenschaften auf,
wenn sie mit der
Produktbeschreibung übereinstimmt. |
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|
| 7. Haftung für Nebenpflichten |
| 7.1. |
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand
vom Besteller infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsabschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des
Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte
6. und 9.
entsprechend. |
| |
|
| 8. Gesamthaftung |
| 8.1. |
Eine weitergehende Haftung aus Schadenersatz als in Punkt
6.3. bis 6.5. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. |
| 8.2. |
Die Regelung gemäß Punkt 8.1. gilt nicht für Ansprüche
gemäß § 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Punkt
6.6. bei
Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift,
ist unsere Haftung
auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht
vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung
verpflichtet. |
| 8.3. |
Die Regelung gemäß Punkt 8.1. gilt auch nicht bei anfänglichem
Unvermögen oder zu
vertretender Unmöglichkeit unsererseits. |
| 8.4. |
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und
Erfüllungsgehilfen. |
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| 9. Eigentumsvorbehaltssicherung |
| 9.1. |
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In
der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Kaufsache durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. |
| 9.2. |
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur
vollständigen
Zahlung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
| 9.3. |
Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage erheben können.
Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer
Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. |
| 9.4. |
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsachen im ordentlichen
Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des mit uns
vereinbarten Faktor-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die
ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder
Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
aber der Fall,
können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und den
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitteilt. |
| 9.5. |
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich
an der
umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache
gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache. |
| 9.6. |
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen
zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. |
| 9.7. |
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen
Dritten erwachsen. |
| 9.8. |
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernde Forderung um mehr als 25% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten
obliegt uns. |
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| 10.Warenrücksendungen |
| 10.1. |
Der Lieferer wird für Warenrücksendungen, die er nicht zu vertreten
hat, eine pauschale
Aufwandsentschädigung von bis zu 15% des entsprechenden Kaufpreises fordern,
mindestens jedoch EUR 25,-. Hierzu muss sich die Ware in einem ungebrauchten
und
original verpacktem Zustand befinden; andernfalls behält sich der Lieferer
das Recht
vor, eine höhere Aufwandsentschädigung zu fordern. Diesen Warenrücksendungen
sowie allen Rücksendungen von Sonderanfertigungen muss der Lieferer vorher
zugestimmt haben. Ein Einzelnachweis über die tatsächliche Entschädigungshöhe
bleibt hiervon ausgenommen. |
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| 11. Gerichtsstand – Erfüllungsort |
| 11.1. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand für unsere Forderungen gegenüber
Kaufleuten ist 73614 Schorndorf. |
| 11.2. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Rechnung nichts anderes
ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort. |
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| 12. Datenspeicherung |
| 12.1. |
Der Besteller nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass aufgrund
dieses
Vertragsverhältnisses der Lieferer zum Zwecke der automatischen Verarbeitung
(z.B.
Schreiben von Auftragsbestätigung / Rechnungen, Rechnungsstellung) Daten
des
Bestellers speichert. Mithin darf der Lieferer von einer besonderen Benachrichtigung
nach dem Bundesdatenschutzgesetzes §33 absehen. |
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| 13. Salvatorische Klausel |
| 13.1. |
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein sollten, oder dieser
Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht
berührt. |
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Air Technik GmbH
Brühlweg 27
73553 Alfdorf
Tel.: (07172) 9 37 39 0, Fax: (07172) 9 37 39 49
Registergericht Stuttgart HBR 2811408
Geschäftsführer:
Detlef Theer
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